Viele Schüler nutzen die Ferien zum Geldverdienen. Dabei gibt es allerdings rechtliche Dinge zu beachten
Ein eigener Laptop, ein toller Urlaub, ein neues Smartphone – für solche größeren Wünsche reicht das ersparte Taschengeld selten aus. Die Sommerferien bieten jetzt vielen Jugendlichen eine gute Gelegenheit, magere Sparschweine aufzupäppeln.
Um den passenden Ferienjob zu finden, können sich Interessierte im Verwandten- und Bekanntenkreis umhören, auf entsprechende Aushänge achten, Jobbörsen durchsuchen oder sich initiativ bei Arbeitgebern vorstellen. Zahlreiche größere Firmen etwa besetzen in den Ferien Aushilfsstellen mit Schülern. Ein Ferienjob kann so auch spannende Einblicke in den Berufsalltag gewähren und bei der späteren Berufswahl helfen. So weist zum Beispiel Marco Förster von der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) darauf hin, dass zurzeit zahlreiche Unternehmen bezahlte Praktika anbieten, zumeist für Abiturienten ab 18 Jahren.
Schwerstarbeit verboten
Wie lange Ferienjobber arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab und ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: Weil Kinderarbeit in Deutschland grundsätzlich verboten ist, müssen sich die Sparschweine von unter 13-Jährigen auch in den Ferien mit dem Taschengeld begnügen. Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren hingegen dürfen mit Zustimmung ihrer Eltern zwei Stunden täglich kleinere Jobs übernehmen, etwa Prospekte austragen. 15- bis 17-Jährigen ist es bereits erlaubt, an zwanzig Tagen im Jahr acht Stunden zu arbeiten, wobei jedoch Akkord-, Wochenend-, Nacht- und Schwerstarbeit tabu sind. Erwachsene Schüler dürfen fünfzig Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück Vollzeit-Ferienjobs ausüben.
Doch nicht nur das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt es zu beachten. „Auch mit steuerrechtlichen Fragen müssen sich Ferienjobber mitunter auseinandersetzen“, erklärt Marco Förster. „Wird die Grenze für geringfügig Beschäftigte von monatlich 450 Euro nicht überschritten, fallen aber keine Steuern an, und selbst wenn Schüler in den Ferien mehr verdienen, bekommen sie gezahlte Steuern am Jahresende in der Regel über die Einkommenssteuererklärung zurück.“
Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen bei einem geringen Verdienst nicht geleistet werden und die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung übernehme generell der Arbeitgeber, betont der Vermögensberater.
Keine Angst vor Unfällen
Wer Unfälle anderer Art befürchtet und zum Beispiel beim Kellnern Angst hat, die Tomatensuppe oder der Rotwein könnten auf dem teuren cremefarbenen Kostüm eines eleganten Gastes landen, dem rät Marco Förster, sicherzustellen, dass das Unternehmen über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt. Denn mit einer solchen kann selbst der größte Pechvogel nach Ende des Jobs den Rest der Ferien in aller Ruhe genießen, ohne den selbst finanzierten Laptop gleich wieder verpfänden zu müssen.
Von Anna-Lisa Menck, 24 Jahre